Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 1975
§ 69

§ 69 – Stadtstaaten-Klausel

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

Kurz erklärt

  • Die Senate von Berlin, Bremen und Hamburg dürfen eigene Regelungen treffen.
  • Sie können die Vorschriften über die Zuständigkeit von Behörden anpassen.
  • Diese Anpassungen sollen dem speziellen Verwaltungsaufbau der jeweiligen Länder entsprechen.
  • Es handelt sich um eine Ermächtigung für die genannten Länder.
  • Ziel ist es, die Verwaltung effizienter zu gestalten.